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M��nchener B1-1, Ab3, T1, Vorbemerkung

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M��nchener B1-1, Ab3, T1, Vorbemerkung Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 1-24 Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte Titel 1. Geschäftsfähigkeit Vorbemerkung         Schrifttum: Beitzke, Mündigkeit und Minderjährigenschutz, AcP 172 (1972), 340; Bellin...
M��nchener B1-1, Ab3, T1, Vorbemerkung
Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 1-24 Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte Titel 1. Geschäftsfähigkeit Vorbemerkung         Schrifttum: Beitzke, Mündigkeit und Minderjährigenschutz, AcP 172 (1972), 340; Belling, Entscheidungskompetenz für ärztliche Eingriffe bei Minderjährigen, FuR 1990, 68; Canaris, Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot im Recht der Geschäftsfähigkeit und im Schadensersatzrecht, JZ 1987, 993; ders., Zur Problematik von Privatrecht und verfassungsrechtlichem Übermaßverbot, JZ 1988, 494; Dauner-Lieb, Der Entwurf zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung - ein Fremdkörper im Haftungssystem des Unternehmensrechts?, ZIP 1996, 1818; Dreher, Schutz Dritter nach § 15 HGB bei Geschäftsunfähigkeit eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds?, DB 1991, 533; Goecke, Unbegrenzte Haftung Minderjähriger?, NJW 1999, 2305; Harder, Minderjähriger Schwarzfahrer, NJW 1990, 857; Henke, Mitverursachung und Mitverschulden - Wer den Schaden herausfordert, muss den Schädiger schonen, JuS 1998, 753; Kern, Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe, NJW 1994, 753; Köbler, Das Minderjährigenrecht, JuS 1979, 789; Löwitsch, Beschränkung der Minderjährigenhaftung und gegenseitiger Vertrag, NJW 1999, 1002; Robbers, Partielle Handlungsfähigkeit Minderjähriger im öffentlichen Recht, DVBl. 1987, 709; Scheerer, Bankgeschäfte des Minderjährigen, BB 1971, 981; Schmidt, Grenzen des Minderjährigenschutzes im Handels- und Gesellschaftsrecht, JuS 1990, 517; Schmitt, Die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht, 1982; Schwab, Mündigkeit und Minderjährigenschutz, AcP 172 (1972), 266; Schwintowski, Grenzen der Anerkennung fehlerhafter Gesellschaften, NJW 1988, 937; Stacke, Der minderjährige Schwarzfahrer: Sind ihm wirklich Tür und Tor geöffnet?, NJW 1991, 875; Wieser, Verstößt § 105 BGB gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot?, JZ 1988, 493.         I. Normzweck der §§ 104ff.   II. Anwendungsbereich der §§ 104ff. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 1-9 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET2%2Ehtm"   I. Normzweck der §§ 104ff.       Die Regelungen der §§ 104ff. dienen verschiedenen Zielen. Im Vordergrund steht dabei der Schutz des noch nicht voll Geschäftsfähigen. Weitere Ziele, die die §§ 104ff. verfolgen, sind das allmähliche Heranführen der Betroffenen an die volle Geschäftsfähigkeit (Erziehungsfunktion), der Schutz des Geschäftsgegners von nicht voll Geschäftsfähigen und schließlich die Rechtssicherheit. 1   1. Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen.   2. Erziehungsfunktion.   3. Schutz der Interessen des Geschäftsgegners.   4. Rechtssicherheit. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 2-3 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET3%2Ehtm"   1. Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen. 2   Die gesetzliche Regelung der Geschäftsfähigkeit in den §§ 104 bis 113 dient in erster Linie dem Schutz des noch nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen vor den (möglicherweise) nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Auswirkungen er infolge mangelnden Alters und damit mangelnder Erfahrung oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit (noch) nicht hinreichend zu erfassen vermag. Weil Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige aus diesen Gründen nicht zur eigenverantwortlichen Willensbildung in der Lage sind und nicht die Fähigkeit besitzen, für ihre eigene Person zu sorgen und die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen, versagt der Gesetzgeber ihren Rechtsgeschäften die (volle) rechtliche Anerkennung.   Dies geschieht allerdings mit einer Abstufung: Während Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen in jedem Fall nichtig sind (§ 105 Abs. 1),1 sind Willenserklärungen eines beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1) und werden erst bei Verweigerung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters endgültig - von Anfang an - unwirksam. § 107 macht hiervon konsequenterweise eine Ausnahme für den Fall, dass die Willenserklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, denn sollte eine Willenserklärung tatsächlich lediglich rechtlich vorteilhaft sein, bedarf der Minderjährige nicht des Schutzes. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt; § 107 geht insoweit der dem Schutz des Geschäftsgegners dienenden Regelung des § 111 (vgl. RdNr. 6) vor.2 Die §§ 110, 112, 113 ermöglichen es dem gesetzlichen Vertreter auf einen Teil des Schutzes des nicht beschränkt Geschäftsfähigen zu verzichten und ihm eine größere „Bewegungsfreiheit“ im Rechtsverkehr zu verschaffen. 3 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET3%2Ehtm" 1 Daran hat auch die Einfügung des § 105a nichts geändert, vgl. § 105a RdNr. 18. 2 Ebenso Bamberger/Roth/Wendtland § 111 RdNr. 8; Erman/Brox § 111 RdNr. 1; Soergel/Hefermehl § 111 RdNr. 1; Staudinger/Knothe § 111 RdNr. 1. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 4-5 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET4%2Ehtm"   2. Erziehungsfunktion. 4   Die §§ 106ff. dienen jedoch nicht nur der Vermögenssorge für den Minderjährigen, indem sie Rechtsgeschäfte, die möglicherweise nachteilige Folgen mit sich bringen können, von der Beteiligung des gesetzlichen Vertreters abhängig machen, sondern sie dienen auch der Personensorge. Der gesetzliche Vertreter erhält die Möglichkeit, durch die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung auch seine Erziehungsaufgabe zu erfüllen, da der Minderjährige letztlich nur solche Geschäfte tätigen kann, die der gesetzliche Vertreter unter erzieherischen Aspekten für sinnvoll hält.   Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen es außerdem, den Minderjährigen entsprechend seiner wachsenden Erfahrung allmählich an die selbständige Teilnahme am Rechtsverkehr heranzuführen. In diesem Zusammenhang ist neben der Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung nach § 110 und dem Gebrauchmachen von den §§ 112, 113 insbesondere auch die Möglichkeit eines beschränkten Generalkonsenses (vgl. § 107 RdNr. 13 ff.) von Bedeutung. Die Erziehungsfunktion der §§ 106ff. steht gleichberechtigt neben dem Schutzzweck der Vorschriften.3 5 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET4%2Ehtm" 3 Vgl. Soergel/Hefermehl § 106 RdNr. 1. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 6-8 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET5%2Ehtm"   3. Schutz der Interessen des Geschäftsgegners. 6   Auch wenn der Schutz des Minderjährigen und seine Erziehung die vorrangigen Ziele der §§ 104ff. sind, so gilt dies doch nicht grenzenlos, sondern die Regelungen dienen auch dem Schutz der Interessen des Geschäftsgegners, denn der Gesetzgeber war zu Recht der Auffassung, mit dem Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen dürfe nicht weiter gegangen werden, als dies „mit der materiellen Gerechtigkeit“ (und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, vgl. RdNr. 9) vereinbar ist.4 Dieser Zielsetzung dienen insbesondere die §§ 108 Abs. 2, 109 Abs. 1 und 111.   Vorrangig ist jedoch der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen.5 Diese Wertung des Gesetzgeber wird insbesondere deutlich in § 179 Abs. 2 S. 2, da der Anspruch aus § 179 auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr basiert. Des Weiteren zeigt sich der Vorrang des Minderjährigenschutzes daran, dass das BGB keine Vorschrift kennt, die den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit schützt; einen Schutz des gutgläubigen Vertragsgegners des nicht voll Geschäftsfähigen gibt es nicht. Die von oder mit einem nicht voll Geschäftsfähigen getätigten Rechtsgeschäfte sind folglich auch dann unwirksam - bei beschränkt Geschäftsfähigen allerdings nur, wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht erteilt wird und auch die Voraussetzungen der §§ 107 und 110 nicht vorliegen -, wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit dem Geschäftsgegner nicht erkennbar war.6 Dies gilt selbst dann, wenn die Belange des nicht voll Geschäftsfähigen voll gewahrt wurden7 oder ein Geschäftsfähiger das Geschäft bei gleicher Sachlage gleichfalls vorgenommen haben würde8 (zur Haftung des nicht voll Geschäftsfähigen, der behauptet, voll geschäftsfähig zu sein, vgl. § 106 RdNr. 16 ff.). 7   Man kann sicherlich die Auffassung vertreten, dass damit der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen zu stark in den Vordergrund gerückt worden ist und dass der gutgläubige Geschäftsgegner teilweise stärker geschützt werden sollte, ändern kann dies jedoch nur der Gesetzgeber.9 Auch eine Korrektur im Einzelfall - etwa mit Hilfe des § 242 - ist de lege lata allenfalls in seltenen Ausnahmefällen denkbar.10 8 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET5%2Ehtm" 4 Mot. I S. 33. 5 Vgl. u.a. BGHZ 17, 160, 168 = NJW 1955, 1067; BGH FamRZ 1977, 44, 45; Soergel/Hefermehl RdNr. 10. 6 Erman/Brox RdNr. 6; Soergel/Hefermehl RdNr. 10; Staudinger/Knothe § 105 RdNr. 2. 7 RG JW 1937, 55. 8 RG Gruchot 60, 110. 9 Zu entsprechenden Vorschlägen ausführlich Oertmann § 105 Anm. 5. 10 Vgl. BGHZ 44, 367, 371; Enneccerus/Nipperdey § 150 IV. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 9 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET6%2Ehtm"   4. Rechtssicherheit. 9   Die §§ 104ff. tragen schließlich auch den Bedürfnissen der Rechtssicherheit Rechnung. Dies kommt zum einen darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Eintritt der beschränkten bzw. der vollen Geschäftsfähigkeit an starre Altersgrenzen geknüpft und nicht etwa auf die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen abgestellt hat. Des Weiteren kommt das Streben nach Rechtssicherheit insbesondere darin zum Ausdruck, dass § 107 auf die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit einer Erklärung abstellt und nicht etwa auf die im Einzelfall nur schwer zu beurteilende wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit. HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET6%2Ehtm" Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 10-24 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET7%2Ehtm"   II. Anwendungsbereich der §§ 104ff.       Die Regelungen der §§ 104ff. gelten unmittelbar für privatrechtliche Willenserklärungen eines nicht voll Geschäftsfähigen. Darüber hinaus sind die §§ 104ff. teilweise auch (entsprechend) anwendbar auf andere Erklärungen bzw. Handlungen nicht voll Geschäftsfähiger im Bereich des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. 10   1. Privatrecht.   2. Öffentliches Recht. HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET7%2Ehtm" Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 11-12 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET8%2Ehtm"   1. Privatrecht. 11   Im Bereich des Privatrechts, speziell des bürgerlichen Rechts, sind die §§ 104ff. über den Regelungsbereich ieS hinaus anzuwenden auf Rechtshandlungen, dh. Handlungen, die weder ein Rechtsgeschäft noch eine rechtswidrige Handlung darstellen,11 bei denen die Rechtsfolge aber maßgeblich am Willen des Betroffenen anknüpft.12 Anzuwenden sind die §§ 104ff. daher auch auf geschäftsähnliche Handlungen wie zB die Mahnung nach § 286 und die Fristsetzung nach § 323, auf die Dereliktion gemäß § 959 und die Pfandrückgabe gemäß § 1253. Nicht entsprechend anzuwenden sind die §§ 104ff. dagegen auf Rechtshandlungen, bei denen die Rechtsfolge nicht am Willen des Betroffenen anknüpft, sondern allein kraft Gesetzes eintritt, wie zB der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, dem Besitzerwerb und der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte (ausführlich § 105 RdNr. 9 ff.).   Darüber hinaus sind die §§ 104ff. insoweit von erheblicher Bedeutung, als sich vielfach die Frage stellt, inwieweit der Normzweck der §§ 104ff. und hier insbesondere der Schutzzweck der Vorschriften dazu führen muss, allgemeine Regeln im Hinblick auf die Wertungen des Minderjährigenrechts zu modifizieren. Beispiele hierfür sind etwa die Frage nach der Haftung des nicht voll Geschäftsfähigen auf Schadensersatz (vgl. dazu teilweise § 106 RdNr. 15 ff.)13 oder die Problematik der Stellung des nicht voll Geschäftsfähigen im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag.14 Ähnliche Schwierigkeiten zeigen sich bei der Frage nach der Anwendbarkeit von Rechtsscheinstatbeständen wie der Anscheinsvollmacht15 oder dem Abhandenkommen iS des § 935 Abs. 1 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB%5F5%5FBand1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET7%2Ehtm" \l "FN16#FN16" \t "_self" 16 zum Nachteil eines nicht voll Geschäftsfähigen. Auf diese und ähnliche Probleme wird in den Erläuterungen zu den jeweiligen Vorschriften näher eingegangen. 12 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET8%2Ehtm" 11 Vgl. Mot. I S. 127; Flume § 9. 12 BGHZ 47, 352, 357 = NJW 1967, 1800, 1802; BSGE 82, 283, 289 f.; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, S. 104 f.; ders. NJW 1964, 1987; Flume § 13 11a und c; ähnlich Ulrici NJW 2003, 2053. 13 Vgl. zur Haftung und Berechtigung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo grundlegend Canaris NJW 1964, 1987; BGH NJW 1976, 712 - die Ausführungen haben durch die Schuldrechtsreform kaum an Bedeutung verloren; zur Haftung nach den §§ 987ff. vgl. 4. Aufl. § 990 RdNr. 17; Medicus JuS 1975, 221; ders. BR RdNr. 176, 602; Staudinger/Gursky § 990 RdNr. 35. 14 Ausführlich 4. Aufl. § 682 RdNr. 1; vgl. auch Erman/Ehmann § 682 RdNr. 2; RGRK/Steffen § 682 RdNr. 1; Staudinger/Wittmann § 682 RdNr. 2; Berg JuS 1975, 681; Canaris NJW 1964, 1987. 15 Vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 173 RdNr. 14; Soergel/Leptien § 167 RdNr. 22. 16 Ausführlich 4. Aufl. § 935 RdNr. 1; vgl. auch Erman/Michalski § 935 RdNr. 4; Palandt/Bassenge § 935 RdNr. 3; Soergel/Mühl § 935 RdNr. 2; OLG München NJW 1992, 2571. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 13-24 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET9%2Ehtm"   2. Öffentliches Recht. 13   Im Bereich des öffentlichen Rechts gelten anstelle der §§ 104ff. zunächst Sonderbestimmungen, die allerdings teilweise auf die Regeln über die Geschäftsfähigkeit Bezug nehmen; soweit keine Sonderbestimmungen bestehen, kommt eine analoge Anwendung der §§ 104ff. in Betracht. Weitere - ebenfalls nicht lückenlose - Sonderregelungen gelten insbesondere im Sozialrecht.   a) Allgemeines Verwaltungsrecht.   b) Sozialrecht. HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET9%2Ehtm" Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 14-20 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET10%2Ehtm"   a) Allgemeines Verwaltungsrecht. 14   Zu beachten ist zunächst § 12 Abs. 1 VwVfG. Danach sind im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. dazu §§ 1 und 2 VwVfG) zur Vornahme von Verfahrenshandlungen gegenüber einer Behörde natürliche Personen fähig, die nach bürgerlichem Recht entweder geschäftsfähig sind, § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, oder die beschränkt geschäftsfähig sind, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen (sog. Handlungsfähigkeit). § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stellt dabei nur auf die Vorschriften des BGB ab, die eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bewirken, also auf die §§ 112 und 113. Für verfahrenshandlungsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter.   Nach § 59 Abs. 1 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Dementsprechend ist ein solcher Vertrag gemäß § 105 Abs. 1 nichtig, wenn ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist.17 15   Aus der Verweisung des § 62 S. 1 VwVfG auch auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ergibt sich, dass beschränkt geschäftsfähige Personen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag insoweit wirksam abschließen können, als sie für den Gegenstand des Verfahrens - dh. für den Regelungsgehalt des Vertrages - durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der deshalb besondere Vorschriften über die Fähigkeit zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge als entbehrlich ansah.18 Da im Bereich des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts gemäß § 62 S. 2 VwVfG ergänzend zu den Regelungen des VwVfG die Vorschriften des BGB entsprechend gelten, kann man neben § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG auch die Rechtsgedanken der §§ 107 und 110 heranziehen.19 Danach ist ein von einem nicht handlungsfähigen Minderjährigen abgeschlossener Vertrag, der für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, rechtswirksam. 16   Soweit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG nicht eingreift, erfordert auch das Verwaltungsrecht grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit.20 Insoweit gelten - soweit keine sonstige spezielle öffentlich-rechtliche Regelung eingreift - die §§ 104ff. analog, denn die Schutzwürdigkeit des betroffenen Personenkreises besteht im öffentlichen Recht grundsätzlich in gleicher Weise wie im Privatrecht. Jedoch gibt es im öffentlichen Recht Pflichten, die uneingeschränkt jedermann obliegen und die daher auch unabhängig von der Einsichtsfähigkeit oder Reife des Betroffenen und damit unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere für die Eingriffsverwaltung. So kann auch ein nicht voll Geschäftsfähiger eine ordnungsbehördliche Verfügung entgegennehmen und muss sie befolgen und er kann auch Verkehrsteilnehmer iS der StVO sein und damit den Pflichten des Straßenverkehrsrechts unterliegen.21 17   Die Wirksamkeit von Anträgen, die nicht voll geschäftsfähige Personen gegenüber einem Träger der öffentlichen Verwaltung stellen, beurteilt sich - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - demgemäß analog §§ 107, 111. Grundsätzlich gilt dabei § 111, dh. der Antrag ist nur wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter zuvor seine Zustimmung erteilt hat,22 ist die beantragte Amtshandlung allerdings lediglich rechtlich vorteilhaft, gilt § 107. 18   Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung zu einer Anstaltsnutzung gerichtet ist. Soweit insoweit die Auffassung vertreten wird, Geschäftsfähigkeit iS des BGB sei nur dann Voraussetzung für die Wirksamkeit eines entsprechenden Antrags, wenn die Zulassung auf Grund eines formgebundenen Antrags erfolge, nicht dagegen, wenn ein rein tatsächlicher Vorgang für die Zulassung genüge,23 kann dem nicht gefolgt werden, sondern es muss bei der analogen Anwendung des § 111 verbleiben. Dies verlangt schon der Schutz des betroffenen Personenkreises. Hinzu kommt, dass man auch in dem nicht formgebundenen „tatsächlichen Vorgang“ einen konkludenten Zulassungsantrag sehen kann. Eine Differenzierung zwischen einem ausdrücklichen und einem konkludenten Antrag ist aber ebenso abzulehnen wie eine Differenzierung zwischen einer ausdrücklichen und einer konkludenten Willenserklärung. 19   Soweit unmittelbar öffentliche Verwaltungszwecke in privatrechtlichen Formen verfolgt werden (Verwaltungsprivatrecht), finden die §§ 104ff. unmittelbar Anwendung.24 20 HYPERLINK "http://han.sub.uni-goettingen.de/han/Beck-online/beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_5_Band1%2FMono%2Fcont%2FMuekoBGB%2EMono%2EBand1%2EM102%2ET10%2Ehtm" 17 BT-Drucks. 7/910 S. 81. 18 BT-Drucks. 7/910 S. 83. 19 So auch Kopp/Ramsauer § 62 VwVfG RdNr. 6; für eine direkte Anwendung Knack/Möllgaard § 62 RdNr. 3. 20 Vgl. Bettermann NJW 1977, 513, 519; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, § 10, S. 182 mwN; Robbers DVBl. 1987, 709. 21 Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht I § 23 RdNr. 43. 22 Vgl. Forsthoff (Fn. 20) § 10, S. 182. 23 Jauernig NJW 1972, 1. 24 Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht I § 23 RdNr. 34. Vorbemerkung Autor: J. Schmitt Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006 Rn 21-24   b) Sozialrecht. 21   Im Sozialrecht wird die Handlungsfähigkeit im Wesentlichen durch § 11 SGB X und § 36 SGB I geregelt. Daneben finden sich Sonderregelungen für das Recht der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. §§ 8, 36 SGB VIII).   § 11 SGB X entspricht dem § 12 VwVfG. Personen, die nach bürgerlichem Recht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können dem gemäß nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Verfahrenshandlungen vornehmen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des Bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Damit wird zum einen auf die §§ 112, 113 und zum anderen auf § 36 SGB I Bezug genommen. 22   Die Verweisung auf § 36 SGB I ist dabei von besonderer Bedeutung, da diese Vorschrift Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit eröffnet, selbständig Anträge auf Sozialleistungen zu stellen und zu verfolgen sowie Sozialleistungen entgegenzunehmen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen typischerweise nicht mit größeren Risiken verbunden ist, so dass man einem 15-Jährigen insoweit eine partielle Handlungsfähigkeit zuerkennen kann. Dem verbleibenden Schutzbedürfnis wird dadurch Rechnung getragen, dass der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten soll und außerdem besonders gefährliche Geschäfte wie die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen (§ 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB I). 23   Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit wird durch § 11 SGB X und § 36 SGB I allerdings nicht lückenlos geregelt. Da einerseits § 11 SGB X gemäß § 8 SGB X nur für solche Verwaltungsverfahren gilt, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlichen Vertrages gerichtet sind, und andererseits § 36 SGB I nur für Sozialleistungsanträge gilt, nicht dagegen zB für den freiwilligen Beitritt zur Sozialversicherung oder die Befreiung von der Versicherungspflicht, bleiben zahlreiche Regelungslücken bestehen. Diese können nur teilweise durch eine analoge Anwendung von § 11 SGB X bzw. § 36 SGB I geschlossen werden; hinsichtlich der verbleibenden Regelungslücken müssen die §§ 104ff. analog herangezogen werden.25 24   25 Ausführlich Schmitt, Die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht, 1982; v. Maydell/Ruland/Heinze Sozialrechtshandbuch, 3. Aufl. 2003, Kap. 8 RdNr. 59, S. 303.
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